Säuberungen: Politisierte Verfassungsrichter fallen Verwaltungsgericht in den Rücken

Stellen Sie sich vor, Sie kommen aus Afghanistan und beantragen in Deutschland Asyl.
Ihr Antrag wird von der Ausländerbehörde als unbegründet zurückgewiesen.
Sie klagen vor dem Verwaltungsgericht und treffen dort auf einen Richter, der ihnen nicht behagt.
Sie, nein, der Anwalt, der von Steuerzahlern finanziert an Ihre Seite gestellt wird, stellt einen Befangenheitsantrag gegen den entsprechenden Richter.
Drei Richter der Kammer, zu der der Einzelrichter gehört, lehnen, ohne Zutun dieses Einzelrichters den Befangenheitsantrag ab.

Was liegt für Sie als Flüchtling aus Afghanistan in dieser Situation näher, als ein altes Urteil des Richters, den sie gerne für befangen erklärt haben wollen, auszugraben und zum Anlass zu nehmen, eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht einzureichen? Spielen wir nicht alle ständig mit dem Gedanken, eine Verfassungsbeschwerde einzureichen und haben wir nicht alle beste Kenntnis vom dazu notwendigen Prozedere und das Kleingeld, das zur Klageführung notwendig ist? Überhaupt, nichts ist so einfach, wie eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zu erheben. Lieschen Müller macht das ständig  – oder?

Indes:

“Angegriffen werden können deutsche Hoheitsakte aller drei staatlichen Gewalten, d.h. Rechtsprechung, Verwaltung und Gesetzgebung (zum Sonderfall der Rechtssatzverfassungsbeschwerde vgl. hier). Entscheidend ist, ob die angegriffenen Hoheitsakte aufgrund verfassungsmäßiger Gesetze ergangen und ob die Grundrechte bei Anwendung dieser Gesetze beachtet worden sind. Fehler bei der Rechtsanwendung, die keinen spezifischen Bezug zu den Grundrechten haben, führen daher nicht zum Erfolg der Verfassungsbeschwerde.

  1. Die beschwerdeführende Person muss selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Rechten betroffen sein.
  2. Ein Anwaltszwang besteht nicht. Die beschwerdeführende Person kann sich rechtlich vertreten lassen; im Falle einer mündlichen Verhandlung muss sie sich vertreten lassen.
  3. Die Verfassungsbeschwerde unterliegt strengen Anforderungen an die Begründung. Sie muss schriftlich eingereicht werden.

[…]
Gegen Entscheidungen der Gerichte und Behörden ist die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Monats zulässig. Innerhalb dieser Frist muss auch die vollständige Begründung einschließlich aller erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.”

Punkte 3 ist hier der Killer, um die “strengen Anforderungen an die Begründung” zu erfüllen und nicht schon durch die Art der Klage den Herrschaften in Karlsruhe Gelegenheit zu geben, die Verfassungsbeschwerde abzuweisen, muss man sich anwaltlich vertreten lassen, wenn man nicht die entsprechende juristische Ausbildung aufzuweisen hat. Was als leicht durchführbare, von jedermann stellbare Verfassungsbeschwerde daherkommt, ist letztlich eine kostentintensive Sache, die in der Regel mit einem Anwalt, der mit Sicherheit nicht auf Basis des RVG, sondern auf Basis einer Honorarvereinbarung tätig wird, durchgeführt werden muss. Es sei denn, sie kommen gerade aus Afghanistan und sind so kundig im deutschen Recht, dass sie genau wissen, wie sie selbiges für sich durchsetzen…

Kehren wir zurück in die Realität und stellen zunächst einmal fest, dass der Richter, gegen den ein Befangenheitsantrag gestellt wurde, der Verwaltungsrichter aus Gießen, offenkundig absichtlich zum Ziel eines solchen Antrags gemacht wurde. Stellen wir weiter fest, dass der Rechtsvertreter des Afghanen und die Hintermänner dieses Rechtsvertreters (vermutlich die Geldgeber), das Asylverfahren des Afghanen und damit den Afghanen dazu missbraucht haben, um gegen einen Richter vorzugehen, der in der Vergangenheit ein Urteil gefällt hat, das der linken bis linksextremen Seite der anwaltlichen Zunft nicht gefallen hat, denn unsere Richter hat es abgelehnt, ein Plakat der NPD, das mit “Stoppt die Invasion: Migration tötet! Widerstand jetzt” bepinselt war, als Volksverhetzung einzustufen, und er hat es abgelehnt, das entsprechende Plakat zu verbieten. Das hat nicht nur er getan, das hat auch das Oberverwaltungsgericht von Thüringen getan, dessen Richter in dem Plakat keine Volksverhetzung zu erkennen vermocht haben. Selbst das Bundesverfassungsgericht (1 BVQ 45/19) hat Zweifel an einer Einschätzung sächsischer Verwaltungsgerichte geäußert, die das NPD Plakat als volksverhetzend eingestuft haben.

Der anwaltliche Vertreter, der sich die Klage des Afghanen zunutze gemacht hat, um gegen einen Verwaltungsrichter zu Felde zu ziehen, behauptet nun, dass die Urteilsbegründung, die der Verwaltungserichter aus Gießen im Verwaltungsverfahren gegen die NPD geschrieben hat, Anlass zur Sorge, er sei befangen, ein Gegner von Migration, eben nicht neutral, gebe. Tatsächlich hat der Verwaltungsrichter sich ausführlich und sehr umfassend mit dem Slogan der NPD auseinandergesetzt und sein Urteil minutiös begründet. Das ist Usus, wenn Richter wissen, dass ein Urteil in die nächste Instanz gehen kann. Migration, so schreibt der Gießener Verwaltungsrichter, “stelle naturgemäß eine Gefahr für kulturelle Werte an dem Ort dar, an dem die Einwanderung stattfindet”. Ob man kulturelle Diffusion als Gefahr ansehen muss, ist eine Geschmacksfrage, aber unweigerlich ist es so, dass Zuzug Kulturfremder zu Veränderungen in der Aufnahmegesellschaft führt. Wer dies bestreitet, bestreitet den Zuziehenden ihren Status als Mensch mit eigenen Erfahrungen und eigenen Interessen, wäre demnach ein Menschenfeind. Durch Zuzug, so hat der Verwaltungsrichter aus Gießen geurteilt, sei auch eine Gefahr “für die deutsche Kultur und Rechtsordnung sowie menschliches Leben” nicht von der Hand zu weisen. Auch daran kann man, wenn man mit normaler Beobachtungsgabe ausgerüstet ist, nichts bestreiten. Es reicht dazu, in bestimmte Stadtteile in Duisburg zu gehen, sofern man sich traut, oder die Fälle in Erinnerung zu rufen, in denen ein Asylbewerber, wie gerade in Würzburg, auf Angehörige der autochthonen Bevölkerung losgegangen ist und diese um ihr Leben gebracht hat.

Was will man dagegen sagen?

Nun, das Bundesverfassungsgericht, vertreten durch die Richter Doris König, Peter Müller und Ulrich Maidowski hat etwas dagegen gesagt, die ausführliche Urteilsbegründung, die den drei Verfassungsrichtern zu ausführlich “erschienen” ist, sei willkürlich und gebe dem Kläger, also dem Mann aus Afghanistan, Anlass zu der Sorge, dass sein Fall vom betreffenden Richter aus Gießen nicht unvoreingenommen beurteilt werde. Nun hat die Realität diese Sorge insofern zwischenzeitlich zerstreut, als besagter angeblich befangener Richter in seinem Urteil die Entscheidung der Ausländerbehörde aufgehoben und dem Afghanen subsidiären Schutz bewilligt hat. Er kann also in Deutschland bleiben, hat sein Ziel damit erreicht. Aber sein Ziel ist ganz offenkundig nicht das Ziel seines anwaltlichen Vertreters, der wohl eine Vendetta gegen den Gießener Verwaltungsrichter führt, und der darin vom Verfassungsgericht bestätigt wurde, denn die drei vom Verfassungsgericht haben den Gießener Verwaltungsrichter für befangen erklärt, eben weil er sein NPD-Urteil zu umfangreich begründet habe.

Der Umfang ist natürlich nicht das Problem. Der Inhalt ist das Problem, wie die drei vom Verfassungsgericht in einem monumentalen logischen Fehlschluss preisgeben:

“Diese Ausführungen im Urteil vom 9. August 2019 durften den Beschwerdeführer veranlassen, an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu zweifeln. Das gilt schon für die ausufernde historische Begründung für die Behauptung, Einwanderung stelle „naturgemäß eine Gefahr für kulturelle Werte an dem Ort dar, an dem die Einwanderung“ stattfinde, und den Verweis darauf, dass die bestehende „Gefahr für die deutsche Kultur und Rechtsordnung sowie menschliches Leben“ „nicht von der Hand zu weisen“ sei. In hervorgehobenem Maße gilt es auch für die Passagen der Urteilsbegründung, in denen das Verwaltungsgericht ausführt, es handele sich bei der Wendung „Migration tötet“ um eine empirisch zu beweisende Tatsache, und im Folgenden ihm vermeintlich bekannte Einzelfälle von Asylsuchenden anführt, die im Nachhinein wegen Mordes, anderer Tötungsdelikte oder sonstiger schwerer Straftaten verurteilt wurden. Diese Einzelfälle nimmt das Verwaltungsgericht sodann als Beleg dafür, dass Migration etwas mit Tod und Menschenverachtung zu tun haben könne und dass Zuwanderer durchaus in der Lage seien, Tötungsdelikte und Kapitalverbrechen in Deutschland zu begehen. Damit verengt das Verwaltungsgericht den weitergreifenden Begriff der Migration auf die Gruppe der Asylsuchenden – die indes auf dem zu beurteilenden Wahlplakat keine Erwähnung fand – und stellt aus dieser Gruppe die später mit schweren Straftaten straffällig gewordenen Personen als prägend nicht nur für die Gruppe der Asylsuchenden, sondern für den gesamten Bereich der Migration dar.”

Dass logische Fähigkeiten, gar eine Grundausbildung in logischem Schließen in Deutschland nicht weit verbreitet sind, ist bekannt, dass unter Juristen derartige Fähigkeiten Mangelware sind, das hat schon Egon Schneider in seinem Buch “Logik für Juristen” beklagt. Dass sich mittlerweile aber grobe logische Fehler in Urteilen des Bundesverfassungsgerichts finden, das ist dann wohl der Punkt hinter dem Satz mit dem geistigen Verfall.

Der Verwaltungsrichter benutzt in seinem Urteil EINZELFÄLLE um die Möglichkeit dessen, was die NPD auf ihrem Plakat behauptet, zu zeigen. Wenn etwas in der Realität vorhanden ist, dann kann man Aussagen, die genau das behaupten, nicht für falsch ansehen. Die Verfassungsrichter schließen aus dem singulären Fall den der Verwaltungsrichter als Beleg dafür genommen hat, dass eine Behauptung empirisch begründet werden kann, dass Straftaten, die von “straffällig gewordenen Personen” verübt werden “als prägend nicht nur für die Gruppe der Asylsuchenden, sondern für den gesamten Bereich der Migration” behauptet würden. Das ist eine so grob fehlerhafte Argumentation, dass man eigentlich am Verstand derer, die sie vornehmen, zweifeln müsste. Sie nehmen nicht nur einen falschen, weil gehaltserweiternden Schluss vor, sie unterstellen auch ihre Vorurteile anderen. Offenkundig sind die drei Verfassungsrichter der Ansicht, dass dann, wenn man darauf hinweist, dass Asylbewerber Straftaten, schwere Straftaten, Morde begehen, dieser Hinweis für die Gruppe aller Asylbewerber gelte, diesen zur Eigenschaft gemacht werde. Diesen Schluss kann man indes nur ziehen, wenn man selbst denkt, dass Asylbewerber in erster Linie aus den Reihen von Kriminellen rekrutiert werden, denn nur vor dieser Prämisse ist es möglich, aus einer empirischen Beobachtung eine normative Aussage abzuleiten, eine falsche obendrein, denn natürlich ist der Hinweis, dass es Asylbewerber gibt, die Straftaten verüben, keine Allaussage, sondern eine eingeschränkte Aussage, die in der Logik mit “Einige” gefasst wird:

Einige Asylbewerber begehen Straftaten / Morde.
Weil einige Asylbewerber Straftaten / Morde begehen, ist der Slogan “Stoppt die Invasion: Migration tötet! nicht von der Hand zu weisen, zumal auch in dieser Aussage keinerlei ALLAUSSAGE zu finden ist. Behauptet wird, dass “Migration tötet”. Rein Logisch eine absurde Aussage, denn Migration beschreibt einen Prozess, keinen Akteur. Kommt man denen, die hier die deustche Sprache falsch anwenden, entgegen, dann kann man ihre Aussage als Anspielung auf Vorfälle dahingehend auflösen, dass durch Migration auch EINIGE Mörder nach Deutschland gelangen, die bereits getötet haben.

Aus zwei bedingten Aussagen machen die Verfassungsrichter in einem monumentalen Fehlschluss eine Allaussage:

Weil einige Asylbeweber Straftaten / Morde begehen, begehen alle Asylbewerber Straftaten (umschrieben als straffällig gewordene Asylbewerber werden als prägend für alle Asylbewerber dargestellt).

Diesen Schluss kann, wie gesagt, nur jemand ziehen, der die Prämisse hat, dass alle Asylbewerber straffällig werden oder jemand, der ein willkürliches Urteil fällen will, um unter Verwaltungsrichtern, Angst zu verbreiten und sie mit der Aufhebung zu bedrohen, falls sie in der Vergangenheit ein Urteil gefällt haben, das die von Linken so hochgehaltenen Identitäten von Migranten, Schwarzen, Schwulen usw nicht privilegiert hat bzw. politischen Parteien, die nicht verboten, also legitim sind, ihre politische Rechte zugestanden haben. Ein solches Ansinnen gehörte dann in einem größeren Kontext politischer Säuberung, deren Ziel darin besteht, Rechtsprechung nur noch nach ideologischem Einklang zu betreiben, nicht mehr nach der Geltung des Rechts. Entsprechend sind Richter, die einst ideologischen Feinden, NPD, AfD und bald FDP Rechtsschutz gewährt haben, von dem Diktum, sie hätten willkürlich geurteilt, ein Diktum, das willkürlich verteilt werden kann, bedroht.

Der ganze Zinnober mit der Befangenheit gilt natürlich nur für Richter, die dem politischen Feind zugerechnet werden und die sich gegen das stellen, was linksidentitäre Fanatiker durchsetzen wollen. Auf anderen Baustellen gelten andere Gesetze:

Sie sehen, Willkür ist nur dann zu beanstanden, wenn sie den politischen Feind betrifft, Befangenheit im linken Lager ist dagegen ein Ausdruck von richterlicher Unabhängigkeit, Unabhängigkeit von allem Anstand und unabhängig von allem, was einmal Recht war.



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